AGB der riatech GmbH
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der riatech GmbH („riatech“) und ihren Vertragspartnern, sofern diese Unternehmer im Sinn des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder vergleichbare unternehmerisch tätige Organisationen sind.
Für Verträge mit Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit dies gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Service Level Agreements (SLA) und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB im Widerspruchsfall vor.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn riatech ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Textform umfasst insbesondere E-Mail.
2. Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss
Angebote von riatech sind, sofern darin nichts anderes angegeben ist, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Angaben auf Websites, in Präsentationen oder Werbematerialien sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.
Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, Unterzeichnung, elektronische Bestätigung, Lieferung, Freischaltung oder tatsächlichen Beginn der beauftragten Leistung zustande. Technische Angaben, Abbildungen und Spezifikationen dürfen angepasst werden, wenn dadurch die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3. Leistungsumfang, Drittanbieter und Mitwirkung
Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag. riatech ist berechtigt, qualifizierte Mitarbeiter, Partner und Subunternehmer einzusetzen.
Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, werden IT-, Beratungs-, Support-, Wartungs- und Administrationsleistungen als Dienstleistungen nach dem vereinbarten Leistungsumfang erbracht.
Der Vertragspartner stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Lizenzen, Freigaben, Wartungsfenster und geeigneten technischen Rahmenbedingungen bereit. Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender oder unrichtiger Mitwirkung können gesondert verrechnet werden.
4. Support, Fernwartung, Reparatur und Beratung
Support-, Beratungs-, Analyse-, Reparatur- und Fernwartungsleistungen werden, sofern kein Pauschal- oder SLA-Modell vereinbart ist, nach tatsächlichem Zeitaufwand einschließlich notwendiger Anfahrtszeiten, Wartezeiten und eingesetzter Materialien verrechnet.
Arbeitszeit ist auch dann verrechenbar, wenn ein Fehler nicht reproduzierbar ist, die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von riatech liegt, erforderliche Voraussetzungen beim Vertragspartner fehlen oder eine Leistung aus Gründen abgebrochen werden muss, die riatech nicht zu vertreten hat.
Mit der Freigabe einer Fernwartung bestätigt der Vertragspartner, dass er zur Erteilung des Zugriffs berechtigt ist. Passwörter und besonders schützenswerte Zugangsdaten sollen nur über dafür vorgesehene sichere Kanäle übermittelt werden.
5. Hardware, Lieferung und Installation
Hardware wird entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang geliefert, vorkonfiguriert, installiert oder in bestehende Umgebungen integriert. Erforderliche Strom-, Netzwerk-, Platz-, Lizenz- und sonstige Infrastruktur stellt der Vertragspartner bereit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Bei Unternehmergeschäften geht die Gefahr mit Übergabe an den Vertragspartner oder an das beauftragte Transportunternehmen über, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Hersteller- oder Distributorgarantien gelten zusätzlich nach deren jeweiligen Bedingungen.
Ist eine Installation wegen defekter Fremdhardware, fehlender Anschlüsse, unzureichender Infrastruktur, inkompatibler Software oder anderer nicht von riatech zu vertretender Umstände nicht möglich, können die bis dahin angefallenen Leistungen und Aufwendungen verrechnet werden.
6. Softwareentwicklung, Projekte und Change Requests
Bei individuellen Software-, Web-, Integrations- und Automatisierungsprojekten bestimmen Angebot und Leistungsbeschreibung die geschuldeten Funktionen. Anforderungen, die nach Auftragserteilung hinzukommen oder den vereinbarten Umfang verändern, gelten als Change Request und können gesondert angeboten und verrechnet werden.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, hat der Vertragspartner die Leistung innerhalb angemessener Frist zu prüfen und wesentliche Abweichungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
Open-Source-Komponenten, Standardsoftware, Hersteller-APIs und sonstige Drittkomponenten unterliegen den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
7. Cloud, Domains, Lizenzen und laufende Leistungen
Bei Cloud-, Hosting-, Domain-, Lizenz-, Telekommunikations- und sonstigen Leistungen Dritter vermittelt oder integriert riatech teilweise Leistungen externer Anbieter. Deren Verfügbarkeit, Produktänderungen, Lizenzbedingungen und technische Rahmenbedingungen liegen insoweit außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches von riatech.
Laufzeiten, Abrechnungsperioden und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Bei Domains, Lizenzen oder anderen vorfinanzierten Leistungen können Mindestlaufzeiten und Verlängerungszeiträume des jeweiligen Vorlieferanten maßgeblich sein.
Preisänderungen von Herstellern oder Providern können für künftige Leistungsperioden weitergegeben werden, sofern keine abweichende Preisbindung vereinbart wurde. riatech informiert hierüber im Rahmen des Zumutbaren vor der nächsten Abrechnungsperiode.
8. Managed IT, Monitoring und Service Levels
Monitoring, Patchmanagement, Managed Services und laufende Betreuung reduzieren Betriebsrisiken, stellen jedoch keine Garantie für permanente Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder vollständige Angriffssicherheit dar.
Verbindliche Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszeiten gelten ausschließlich, wenn sie ausdrücklich in einem SLA oder Vertrag vereinbart wurden. Außerhalb vereinbarter Bereitschaftszeiten besteht keine 24/7-Leistungspflicht.
9. IT-Sicherheit, Backup und Wiederherstellung
riatech setzt die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der vereinbarten Lösung um. Ein absoluter Schutz vor Cyberangriffen, Fehlbedienung, Zero-Day-Schwachstellen oder Ausfällen Dritter kann nicht zugesichert werden.
Backup-, Offsite-Backup-, Recovery- und Restore-Test-Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen nicht zu umgehen und sicherheitsrelevante Änderungen, Fremdzugänge und neue Systeme rechtzeitig mitzuteilen.
Wird riatech mit laufender Sicherung oder Wiederherstellung beauftragt, ergeben sich Umfang, Aufbewahrung, Wiederherstellungsziele und Testintervalle aus dem jeweiligen Vertrag.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordene vertrauliche Informationen angemessen vertraulich. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende.
Personenbezogene Daten verarbeitet riatech nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit riatech personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners verarbeitet und die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass er zur Übermittlung der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und personenbezogenen Informationen berechtigt ist.
11. Preise, Aufwand und Nebenkosten
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
Nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasste Zusatzleistungen, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Expressleistungen, Fremdkosten, Versand-, Reise- oder Beschaffungskosten können gesondert verrechnet werden.
12. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten im Unternehmergeschäft die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus ist riatech berechtigt, die gesetzlich vorgesehene Pauschale für Betreibungskosten sowie erforderliche und angemessene weitere Betreibungskosten geltend zu machen.
Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
13. Leistungsaussetzung und Sicherheitsmaßnahmen
riatech kann Leistungen nach vorheriger angemessener Ankündigung vorübergehend aussetzen, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung offen sind, notwendige Mitwirkung dauerhaft fehlt oder ein vertragswidriger bzw. rechtswidriger Gebrauch vorliegt.
Bei akuter Gefährdung der IT-Sicherheit, Gefahr im Verzug oder drohenden Schäden darf riatech betroffene Zugänge oder Dienste ohne vorherige Ankündigung vorübergehend einschränken, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig ist.
14. Termine, höhere Gewalt und Drittstörungen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Vertragspartners verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht beherrschbarer Ereignisse – insbesondere großflächiger Netz- oder Cloud-Ausfälle, Cyberangriffe auf Drittinfrastruktur, behördlicher Maßnahmen, Lieferengpässe oder Ausfälle von Vorlieferanten – haftet riatech nicht, soweit diese Ereignisse nicht von riatech zu vertreten sind.
15. Gewährleistung und Mängelrüge
Im Unternehmergeschäft gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 UGB. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Übergabe bzw. Leistungserbringung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung nachvollziehbar anzuzeigen.
Soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nicht abdingbare Aktualisierungspflichten, bleiben unberührt.
riatech ist zunächst Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch zu geben. Aufwände zur Analyse von Störungen, die nicht auf einen von riatech zu vertretenden Mangel zurückzuführen sind, können verrechnet werden.
16. Haftung
riatech haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichem Verhalten sowie in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet riatech nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall oder Datenverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich eine entsprechende Absicherung Gegenstand des Vertrages ist.
Bei Datenverlust ist eine Haftung jedenfalls auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem vereinbarten Sicherungskonzept entsprechender Datensicherung entstanden wäre, soweit gesetzlich zulässig.
Haftungsgrenzen können in Einzelverträgen, SLA oder Projektvereinbarungen abweichend geregelt werden.
17. Nutzungsrechte, geistiges Eigentum und Kundendaten
Der Vertragspartner bleibt Inhaber der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte und gewährleistet, dass deren Nutzung im Rahmen des Auftrags rechtlich zulässig ist.
Vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Templates, Frameworks, Standardmodule, allgemeines Know-how und wiederverwendbare Komponenten von riatech verbleiben bei riatech. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Vertragspartner an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jene Nutzungsrechte, die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich sind, soweit im Einzelvertrag nichts Weitergehendes vereinbart ist.
Die Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsumgebungen, Build-Systemen oder internen Werkzeugen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Rechte an Dritt- und Open-Source-Komponenten richten sich nach deren jeweiligen Lizenzen.
18. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der betreffenden Lieferung Eigentum von riatech, soweit gesetzlich zulässig. Der Vertragspartner hat Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.
19. Vertragsdauer, Kündigung und Exit
Vertragsdauer und ordentliche Kündigungsfristen laufender Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Bei Vertragsende unterstützt riatech auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung bei einer geordneten Übergabe, Datenexporten, Dokumentation oder Migration, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist. Vorfinanzierte Drittleistungen und bereits verbindlich bestellte Lizenzen bleiben entsprechend deren Laufzeit zahlbar.
20. Bonitätsprüfung
riatech kann, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, vor oder während einer Geschäftsbeziehung Bonitätsinformationen bei befugten Wirtschaftsauskunfteien einholen. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.
21. Referenzen und Kommunikation
Eine öffentliche Nennung des Vertragspartners als Referenz, die Verwendung von Logos oder die Veröffentlichung konkreter Projektdetails erfolgt nur mit Zustimmung des Vertragspartners oder auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.
22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit rechtlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der riatech GmbH vereinbart.
Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der riatech GmbH.
23. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung; soweit zulässig, werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags bedürfen zumindest der Textform, sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form verlangt.
